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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 11 N 112.17   

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https://dejure.org/2020,10563
OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 11 N 112.17 (https://dejure.org/2020,10563)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.05.2020 - 11 N 112.17 (https://dejure.org/2020,10563)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - 11 N 112.17 (https://dejure.org/2020,10563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 AufenthG 2004, § 124 Abs 2 VwGO, § 32 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004
    Mitwirkungspflicht durch Passvorlage bei Familiennachzug

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 AufenthG, § 124 Abs 2 VwGO, § 32 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG
    Passpflicht; Ausnahme von der Passpflicht; Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge; kein Vorbringen zur Unzumutbarkeit der Vorlage eines Heimatpasses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2012 - 3 B 40.11

    Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Somalia; Nachzug der Mutter;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 11 N 112.17
    Nach der Auffassung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5. Juli 2012 - 3 B 40.11 -) bedürfe es der Vorschaltung eines besonderen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 AufenthG zu einer Visumsache nicht.

    Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin mit dem genannten Vorbringen nicht einmal im Ansatz aufzeigt, dass und ggf. warum für das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - anders als im benannten Fall, der dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2012 - 3 B 40.11 - zugrunde lag, wo Reisepässe eines Heimatstaates vom Beklagten nicht anerkannt werden und wo eine Ausnahme von der Passpflicht auch ausdrücklich beantragt worden war - Veranlassung bestanden haben sollte, eine Ausnahme von der Passpflicht in ihrem Fall überhaupt nur zu prüfen, geschweige denn - wie erforderlich - sogar zuzulassen, was gemäß § 3 Abs. 2 AufenthG nur "in begründeten Einzelfällen vor der Einreise" in Betracht kommt und zudem in dessen Ermessen gestellt ist.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 11 N 112.17
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 02.12.2014 - 1 B 21.14

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 11 N 112.17
    Dann jedoch kann für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Passpflicht nichts anderes gelten als für die Erfüllung der Passpflicht selbst, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels zählt, die in Fällen des an eine Höchstaltersgrenze anknüpfenden Aufenthaltserlaubnisanspruchs - wie hier im Falle des § 32 Abs. 1 und 3 AufenthG - auch für diesen Zeitpunkt vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 B 21.14 -, juris Rz. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2013 - 3 B 9.10

    Einzelfall eines nicht gegebenen Anspruchs auf Zulassung einer Ausnahme von der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 11 N 112.17
    Eine diesbezügliche Ausnahme würde nämlich jedenfalls voraussetzen, dass die Klägerin einen gültigen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise hätte erlangen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2013 - 3 B 9.10 -, juris Rz. 36 m.w.N.; vgl. auch §§ 5 und 7 AufenthV).
  • BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17

    Höhe der Entschädigung für bebautes Grundstück; Umfang des Ersatzeinheitswertes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 11 N 112.17
    Daher ist die Klägerin durch die unterbliebene Beiladung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht in ihren Rechten berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 8 B 2.17 -, juris Rz. 21 m.w.N.).
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